4. April 2019 / Allgemeines

Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich des Steinbruchs

Ausschuss für Stadtentwicklung und Demografie

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Bereits am 11. Oktober 2017 stellte die Weidbusch GmbH & Co. KG aus Werl ihre Pläne zur Freiflächenphotovoltaikanlage den Ausschussmitgliedern für Stadtentwicklung und Demografie vor: Auf Flächen der Phoenix Zementwerke Krogbeumker GmbH & Co. KG im Steinbruch Kollenbusch eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Aus einer Kooperation zwischen der Weidbusch GmbH & Co und Phoenix Zementwerke Krogbeumker GmbH & Co. KG wird eine neugegründete Gesellschaft, als Betreiber vorgesehen.

Die Anlage soll auf den tieferliegenden, bereits wiederverfüllten Steinbruchflächen entlang der Stromberger Straße entstehen. Es handelt sich hierbei um eine „Zwischennutzung“ bereits abgegrabener Flächen vor der Rekultivierung als landwirtschaftliche Fläche.

Die Weidbusch GmbH & Co. KG verfolgt diese Planung weiterhin. Im Zuge der Planungskonkretisierung und weiteren Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden hat sich jedoch herausgestellt, dass die bisher vorgesehene Vorgehensweise einer Änderung der Abgrabungsplanung im Zuge der Planfeststellung an seine Grenzen stößt. Insbesondere liefe die Genehmigung auch für die Photovoltaikanlage mit Auslaufen der Planfeststellung im Jahr 2036 aus.

Selbst bei zügiger Errichtung der Photovoltaikanlage wäre damit nur eine Betriebszeit von circa 16 Jahren abgesichert. Danach müsste die Photovoltaikanlage abgebaut sein. Eine Betriebszeit von 16 Jahren ist jedoch nach Aussage der Antragstellerin nicht wirtschaftlich und umwelttechnisch weniger sinnvoll, da die Materialen zur umweltfreundlichen Energiegewinnung nicht ausgeschöpft werden.

Die Weidbusch GmbH & Co. KG möchte das Verfahren daher auf eine Genehmigung über einen Bebauungsplan umstellen. Dies hätte den Vorteil, dass die Laufzeit der Anlage unbegrenzt oder über einen sogenannten Bebauungsplan auf Zeit gemäß § 9 Absatz 2 BauGB auf einen anlagenspezifischen Zeitraum von zum Beispiel 30 Jahren festgesetzt werden kann.

Weder für die Änderung des Flächennutzungsplanes noch für die Begleitung der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind in der Verwaltung Kapazitäten eingeplant. Zum jetzigen Zeitpunkt stehen daher folgende Verfahrensszenarien im Raum:

  1. Aufgrund der entgegenstehenden Aussagen im Masterplan „Erneuerbare Energien“ und fehlender Bearbeitungskapazitäten in der Verwaltung muss die Antragstellerin den bisher vorgesehenen Verfahrensweg weiter beschreiten und eine Genehmigung der Photovoltaikanlage im Rahmen der Änderung der Planfeststellung erwirken. Eine zeitliche Verlängerung der Betriebsdauer der Photovoltaikanlage zur wirtschaftlichen Auskömmlichkeit muss die Antragstellerin ebenfalls mit der Planfeststellungsbehörde verhandeln. - 3 –
  2. Dem Wunsch der Antragstellerin auf Aufstellung eines Bebauungsplanes wird entsprochen. Die Verwaltung wird aufgefordert, die entsprechenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) zu begleiten und die zeitlichen Kapazitäten zu Lasten anderer Projekte einzuplanen. Im Bebauungsplan kann die betriebswirtschaftlich erforderliche Laufzeit der Photovoltaikanlage unmittelbar berücksichtigt werden. Das wirtschaftliche Risiko der Antragstellerin wird dadurch reduziert. Gleichwohl hat die Antragstellerin zunächst die Entlassung der Flächen aus der Planfeststellung bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen.
  3. Um eine möglichst geringe zeitliche Verzögerung durch Planverfahren zu generieren, beantragt die Antragstellerin zunächst eine Änderung der Planfeststellung mit dem Ziel der Zwischennutzung der zu rekultivierenden Flächen mit Photovoltaikanlagen auf Basis der bereits erarbeiteten Unterlagen. Dies sichert den Betrieb der Anlagen zumindest bis zum Jahr 2036. Zur Absicherung der betriebswirtschaftlich erforderlichen Laufzeit der Photovoltaikanlagen über 2036 hinaus könnten parallel die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes durch die Antragstellerin vorbereitet und zu einem späteren Zeitpunkt in ein förmliches Aufstellungsverfahren eingebracht werden. Auf die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes besteht kein Rechtsanspruch.

Der derzeitige Wunsch der Weidbusch GmbH & Co. KG entspricht Szenario 2.
Dem stimmten in der gestrigen Ausschusssitzung für Stadtentwicklung und Demografie, auch die verschiedenen Fraktionen zu und betonten ihre Unterstützung für das Vorhaben.

>> Alle weiteren Infos kannst du jederzeit im Online Ratsinformationssystem der Stadt Beckum.
Auch eine genaue Vorhabenbeschreibung findest du dort.

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