19. August 2021 / Meldung der Stadt Beckum

Neue Corona-Regeln ab 20. August 2021

Meldung der Stadt Beckum

Es folgt eine Meldung der Stadt Beckum:

Die nordrhein-westfälische Landesregierung setzt die Beschlüsse der jüngsten Bund-Länder-Beratungen in einer neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung laut einer Pressemitteilung konsequent um. Die neuen Regeln gelten ab Freitag, 20. August zunächst bis einschließlich Freitag, 17. September. Die Corona-Schutzverordnung hat eine neue Systematik und enthält keine Maßnahmenstufen mehr. Sie knüpft stattdessen die sogenannte 3G-Regel (geimpft, getestet oder genesen) an eine Inzidenz von 35 oder mehr.

„Schritt in Richtung Normalität”
Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 könne damit in Nordrhein-Westfalen ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden, so die Mitteilung.

Die neue Corona-Schutzverordnung ist geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.

Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht (3G-Regel).

Die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaberinnen und -inhaber.

Da die Verordnung aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen mehr vorsieht, bedarf es keiner konkreten Festlegung von Indikatoren des Infektionsgeschehens.

Bewertung der Lage anhand verschiedener Parameter
Das Infektionsgeschehen wird vielmehr nach wie vor täglich vom NRW-Gesundheitsministerium unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet: Neben der Zahl der Neuinfektionen werden die Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R-Wertes sowie der Grad der Immunisierung der Bevölkerung berücksichtigt.

Die Regeln der Corona-Schutzverordnung werden anhand dieser Kriterien mindestens alle 4 Wochen überprüft.

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Inzidenzwert
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der strengere Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen.

Die strengeren Regelungen gelten, sobald die Marke im jeweiligen Kreis oder landesweit an 5 aufeinander folgenden Tagen überschritten ist. Tage vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung werden mitgezählt.

Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag, 20. August 2021, einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Corona-Schutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, mindestens einen negativen Antigen-Schnelltests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseure, Kosmetik und Körperpflege
  • Beherbergung
  • Touristische Busreisen
  • Kinder-, Jugend- sowie Familienerholungsfahrten
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2 500 Personen)

Abweichend davon ist in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz anstelle eines Schnelltests ein negativer PCR-Test erforderlich. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Sollte die Schule keinen Schülerausweis ausgeben, genügt eine andere Bescheinigung der Schule über den Schulbesuch. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Testung getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • im Handel
  • in allen sonstigen Innenräumen mit Publikumsverkehr
  • auch im Freien in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern
  • bei Großveranstaltungen (ab 2 500 Personen) im Freien

Im Einzelnen sieht die Verordnung weitere Ausnahmen vor:
So kann in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen auf die Maske verzichtet werden, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine bauliche Trennung angebracht ist. Die Maske kann ferner abgenommen werden zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken, oder soweit das zur Ermöglichung einer Dienstleistung (etwa beim Friseur) erforderlich ist.

Beim gemeinsamen Singen darf die Maske nur abgenommen werden, wenn ausschließlich immunisierte oder mit PCR-Test getestete Personen teilnehmen.

Bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem darf die Maske abgenommen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich Immunisierte oder Getestete zusammentreffen.

Kinder bis zum Schuleintritt sind weiterhin von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren dürfen eine Alltagsmaske verwenden, soweit sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können.

AHA+L-Regeln
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Hygienekonzepte für Veranstaltungsräume
Unabhängig von der Inzidenz müssen Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ein Hygienekonzept haben. Das Konzept ist vor der erstmaligen Öffnung dem Gesundheitsamt des Kreises Warendorf vorzulegen. Einrichtungen, deren Betrieb am 19.08.2021 zulässig war, können das Konzept bis zum 31.08.2021 nachreichen. Die Pflicht betrifft beispielsweise Veranstaltungsräume für private Feiern sowie Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen.

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