5. September 2020 / Meldung der Stadt Beckum

Coronaregeln bei Jahreshauptversammlungen

Maßgeblich ist die Anzahl der Teilnehmenden.

Der Fachdienst Recht und Ordnung der Stadt Beckum erhält zurzeit viele Anfragen von Vereinen und Organisationen, ob und unter welchen Bedingungen sie in Coronazeiten ihre Jahreshauptversammlungen abhalten können. Die Stadt Beckum weist auf Folgendes hin:
 
Nach der aktuellen Rechtslage sind Jahreshauptveranstaltungen grundsätzlich erlaubt. Geregelt ist das in Paragraph 13 der aktuellen Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. Maßgeblich ist die Anzahl der Teilnehmenden.
 
Für Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Steuerung des Zutritts zu treffen. So müssen Desinfektions- und/oder Waschmöglichkeiten vorhanden sein müssen. Der Einlass muss geregelt erfolgen. Zwischen Personen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Wenn die Jahreshauptversammlung in einem geschlossenen Raum stattfindet, gilt zudem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Wenn die Teilnehmenden auf ihrem Platz sitzen, kann die Bedeckung abgenommen werden. Für eine derartige Veranstaltung ist außerdem die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Das heißt, dass die Teilnehmenden sich mit Vor- und Nachname, Adresse, An- und Abreisezeit sowie Telefonnummer in eine Liste eintragen müssen.

Wenn es feste Plätze für die Teilnehmenden gibt und die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird, kann vom Mindestabstand von 1,5 Metern abgesehen werden. Die besondere Rückverfolgbarkeit wird durch einen Sitzplan zusätzlich zu den oben genannten Kontaktdaten sichergestellt. Eine Erlaubnis oder Anmeldung beim Fachdienst Recht und Ordnung der Stadt Beckum ist nicht notwendig.
 
Wenn eine Jahreshauptversammlung mit mehr als 300 Teilnehmenden abgehalten werden soll,  ist zudem ein gesondertes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu entwerfen. Dieses muss dann mit dem Gesundheitsamt des Kreises Warendorf abgestimmt werden.

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