27. Dezember 2021 / Meldung der Stadt Beckum

Corona: Diese Regelungen gelten ab 28. Dezember

Die neue Corona-Schutzverordnung für NRW

Die neue Corona-Schutzverordnung für NRW soll die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante verhindern. Sie gilt ab dem 28. Dezember. Hier sind die wichtigsten Neuregelungen im Überblick.

Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Kontaktbeschränkungen gelten nicht nur für Ungeimpfte, sondern auch für Geimpfte und Genesene. Daher sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

Maskenpflichten und 2Gplus-Regel in der Freizeit
Bei Freizeitaktivitäten, bei denen keine Maske getragen werden kann, müssen immunisierte Personen zukünftig zusätzlich einen aktuellen, mindestens negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen. Diese 2Gplus-Regel gilt insbesondere bei der Sportausübung in Innenräumen (Wettkampf und Training), im Hallenbad, bei Wellnessangeboten und in Fitnesscentern sowie beim gemeinsamen Singen. Eine erfolgte Boosterimpfung ersetzt dabei nicht den negativen Testnachweis.

Unverändert bestehen bleibt der Zugang zu Einzelhandel und Gastronomie für immunisierte Personen.

Veranstaltungen
Das Zuschauerverbot bei Großveranstaltungen hat für Beckum keine Auswirkungen. Für alle anderen Veranstaltungen gilt eine Kapazitätsgrenze und eine Höchstzahl von 750 Zuschauerinnen und Zuschauern. Damit können zum Beispiel die im Stadttheater geplanten Veranstaltungen zu Silvester und die Dornröschen-Aufführungen durchgeführt werden.

Regelungen für Schülerinnen und Schüler in den Weihnachtsferien
Bezüglich der Testerfordernisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht immunisiert sind, gilt für die Weihnachtsferien: Da derzeit keine Schultestungen stattfinden, benötigen Schüler grundsätzlich bis 9. Januar 2022 einen aktuellen negativen Testnachweis (Schnelltest oder PCR-Test, kein Selbsttest). Bis einschließlich 16. Januar werden auch 16- und 17jährige Schülerinnen und Schüler den Immunisierten für die eigene Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten durch einen negativen Testnachweis gleichgestellt. Darüber hinaus den Geimpften und Genesenen in allen Lebensbereichen gleichgestellt werden wie bislang negativ getestete Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren.

Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne durchgeführten Test den getesteten Personen gleichgestellt.

Die Corona-Schutzverordnung gilt in dieser Fassung voraussichtlich bis zum 12. Januar 2022.

 

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