2. April 2024 Umgang mit Daten, Cybergewalt und gefährdende Medieninhalte Kriminalpräventiver Workshop für Lehrkräfte im Kreis Warendorf
19. März 2024 Unfallstatistik 2023: Erneuter Anstieg der Verkehrsunfälle insbesondere innerorts Kreispolizeibehörde stellt die Unfallzahlen 2023 vor
21. Februar 2024 Familienpatenschaften als vielfältiges Konzept der Unterstützung für Eltern und ihre Kinder Digitale Informationsveranstaltung und die Basisschulung
25. April 2024 Grüne Initiative gegen Schottergärten in Beckum Fragen zur neuen Bauordnung NRW der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
24. April 2024 "Stadt Beckum im Dauerstress" - Bürgermeister und Landtagsabgeordneter Markus Höner im Austausch Bürgermeister Michael Gerdhenrich und CDU-Landtagsabgeordneter Markus Höner
25. April 2024 Für Mama nur das Beste: Muttertagsbuffet bei Haus Pöpsel Am 12. Mai von 11.30 bis 14.00 Uhr
21. April 2024 BE-Treff: Ein Stiefel voller Lieder Erinnerung / „Offenes Singen“ im Brauhaus Stiefel-Jürgens
16. April 2024 Entdecke den neuen Partyservice-Katalog von Schulte-Assmann in Beckum Partyservice in Beckum
24. April 2024 Kaufmännisches Talent gesucht – Deine Karriere bei Leifhelm & Pelkmann Bewirb dich jetzt!
25. April 2024 Malwettbewerb zum 90-jährigen Jubiläum des DRK Ortsverein Neubeckum Reiche bis zum 17. Mai dein Kunstwerk ein!
26. April 2024 Eisschwund bringt tausenden Kaiserpinguin-Küken den Tod Kaiserpinguine brüten auf Meereis. Schwindet es im antarktischen Sommer zu früh, bedeutet das ein Massensterben: Etlichen Küken fehlt dann noch das wasserdichte Gefieder.
25. April 2024 Massenstrandung - Happy End für 100 Grindwale in Australien Warum stranden Wale immer wieder in großen Gruppen? Dazu gibt es verschiedene Theorien. Für 100 in Not geratene Meeressäuger gab es in Australien nun aber offenbar ein Happy End.
25. April 2024 Opportunistische Pilze machen Bäumen zu schaffen 90 Milliarden Bäume wachsen in Deutschlands Wäldern, die meisten davon sind nicht gesund. Eine Freiburger Wissenschaftlerin will ihnen helfen. Ihr Fokus: Pilze.
Es folgt eine Meldung des Kreises Warendorf: Das Gesundheitsministerium in Düsseldorf hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht und damit strengere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie auf den Weg gebracht. Wichtigste Grundlage für die Maßnahmen ist die Hospitalisierungsinzidenz im Land Nordrhein-Westfalen. Diese ergibt sich aus an der Anzahl der in Bezug auf das Corona-Virus in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Aktuell liegt der Wert über 3 und unter 6. Steigt der Wert über 6, treten strengere Maßnahmen in Kraft. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter 3, werden Schutzmaßnahmen wieder zurückgenommen. Das hatte die Ministerpräsidentenkonferenz zuvor beschlossen. Landrat Dr. Olaf Gericke begrüßt die neuen Regeln. „Es ist richtig, die Maßnahmen zu verschärfen, um die Zahl der Infektionen zu verringern. Wichtig ist zudem, dass sich nun möglichst viele bisher unentschlossene Menschen impfen lassen.“ Gesundheitsamtsleiterin Dr. Anna Arizzi Rusche ergänzt: „Die 2G-Regelung für den gesamten Freizeitbereich ist ein Schritt in die richtige Richtung, um die Bevölkerung vor Infektionen zu schützen. Kontakte sollten aber trotzdem reduziert werden und bei privaten Treffen sollten sich auch Geimpfte und Genesene testen lassen.“ Krisenstabsleiterin Petra Schreier zeigte sich überzeugt, dass die neuen Regeln zu einem Anstieg der Impfbereitschaft führen werden. „Wir konnten bereits in den vergangenen Tagen eine steigende Anzahl an Erstimpfungen am Impfmobil beobachten. Das stimmt uns hoffnungsvoll, die Pandemie mit einer höheren Impfquote als bisher in den Griff zu bekommen.“ Das Gesundheitsministerium weist auf die wichtigsten Regelungen hin: 2G im FreizeitbereichDer Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich sowie die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist nur noch immunisierten Personen (vollständig geimpft oder genesen) gestattet. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche). Demnach gilt die 2G-Regelung auch für den Besuch von Restaurants oder Gaststätten. Die 2G-Regelung gilt nicht, wenn Speisen lediglich abgeholt werden. 2G-plus in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen. Ergänzung der 3G-Regelungen Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen gem. Art. 8 Grundgesetz in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung. Veranstaltungen Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen. Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen. Bußgelder Wer ein Angebot unter Verwendung eines fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweises annimmt muss mit 1.000 Euro Bußgeld rechnen. Unterlassene Kontrollen durch Betriebsinhaber schlagen mit 2.000 Euro zu Buche. Auch Das Nichttragen einer Maske wird mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro bestraft. Quelle