17. Oktober 2018 / Allgemeines

Infos zur Umwandlung einer Schulart

Grundschullandschaft Beckum

Infos zur Umwandlung einer Schulart

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Zur Umwandlung der Schulart von Grundschulen gehen zurzeit viele Fragen ein. Daher hat der Fachdienst Schule und Sport die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Häufig gestellte Fragen zu Bekenntnis- und Gemeinschaftsschulen zur Umwandlung der Schulart einer bestehenden Grundschule und die Antworten:

Was versteht man unter Schulart?
Mit der Schulart werden Bekenntnis-, Gemeinschafts- oder Weltanschauungsschulen unterschieden. 
In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler (SuS) auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen gibt es keinen Religionsunterricht.

Können in Bekenntnisschulen auch Kinder mit einem anderen oder ohne Bekenntnis aufgenommen werden?
Ja, das ist im Rahmen der Aufnahmekapazität einer Schule möglich. Kinder mit dem entsprechenden Bekenntnis haben bei einem Anmeldeüberhang immer Vorrang.

Was ist mit dem Anspruch auf Besuch der nächstgelegenen Schule?
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart im Rahmen der Aufnahmekapazität (§ 46 Absatz 3 Schulgesetz). Liegen mehr Anmeldungen vor als Kinder aufgenommen werden können (Anmeldeüberhang), führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch. In Bekenntnisschulen werden zunächst alle Kinder berücksichtigt, die dem jeweiligen Bekenntnis der Schule gehören. Freie Plätze werden dann nach vorher festgelegten Kriterien vergeben (zum Beispiel an Geschwisterkinder oder nach der Länge des Schulwegs).

Wer legt fest, ob eine Schule eine Bekenntnisschule oder eine Gemeinschaftsschule ist? 
Die Schulart einer Schule bestimmen die Eltern in einem festgelegten Verfahren nach der Bestimmungsverfahrensverordnung aus dem Jahr 1968. Es wird dabei zwischen bestehenden und neu zu errichtenden Schulen unterschieden. Bei den folgenden Fragen und Antworten geht es nur um das festgelegte Verfahren für die Umwandlung der Schulart einer bestehenden Grundschule.

Wie wird eine Umwandlung eingeleitet? 
Es wird unterschieden zwischen einer Umwandlung von Amts wegen und einer Umwandlung auf Antrag der Eltern. Das Verfahren zur Umwandlung einer bestehenden Grundschule auf Antrag der Eltern wird vom Schulträger eingeleitet, wenn die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen, dies beantragen und der Antrag jeweils spätestens bis zum 1. Februar vorliegt. Es muss dabei angegeben werden, welche Schulart beantragt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, leitet der Schulträger ein festgelegtes Abstimmungsverfahren ein. Die Abstimmungsberechtigten werden vom Schulträger benachrichtigt und in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen.

Wer darf abstimmen?
Abstimmen dürfen die Eltern, deren Kinder am 10. Januar des jeweiligen Schuljahres die Schule besuchen und in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind. Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme.

Wie wird abgestimmt?
Die Zeit und der Ort der Abstimmung werden bekannt gemacht. Auch Briefwahl ist möglich. Die Abstimmung ist geheim und erfolgt an drei Werktagen innerhalb eines öffentlichen Gebäudes. Die Stimmzettel werden wie bei anderen Wahlen ausgefüllt und in einem verschlossenen Umschlag in eine Wahlurne geworfen.

Wann muss der Schulträger eine Umwandlung durchführen?
Die Schulart einer Schule wird umgewandelt, wenn mehr als die Hälfte der Eltern, deren Kinder diese Schule besuchen, für die Umwandlung gestimmt haben.
Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert.

Was ist mit Schulen, die neu errichtet werden?
Die Schulart wird ebenfalls von den abstimmungsberechtigten Eltern bestimmt. Hierbei wird das Verfahren vom Schulträger in Gang gesetzt und nach der Bestimmungsverfahrensverordnung durchgeführt. Auf eine nähere Beschreibung wird an dieser Stelle verzichtet.  Hierzu wird es an anderer Stelle Informationen geben.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Entweder kannst du dich telefonisch beim Fachdienst Schule und Sport unter 02521 29-251 oder -250 informieren oder eine E-Mail mit deiner Frage an die Mailadresse des Fachdienstes richten: SchuleundSport@beckum.de.

 

 

Quelle

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