24. April 2021 / Meldung der Stadt Beckum

Neue Coronaschutzverordnung tritt heute in Kraft

Land NRW passt Verordnung an

NRW hat am Freitagabend die Coronaschutzverordnung an die Bundesnotbremse angepasst. Damit herrscht mehr Klarheit, was ab 24. April auch in Beckum gilt. 

Zugleich hat das Land die erwartete Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der verbindlich festgestellt wird, dass der Kreis Warendorf die maßgeblichen 7-Tage-Inzidenzen von 100 (allgemeine Notbremse) und 150 (verschärfte Regelungen für den Einzelhandel) überschritten hat und am Sonntag den von 165 (Wechsel in den schulischen Distanzunterricht) überschritten haben wird.

Anpassungen, um Widersprüche mit Bundesgesetz auszuschließen
Verschiedene Änderungen in der Schutzverordnung sollen Widersprüche mit dem neuen Bundesgesetz ausschließen. Da der Bund den Ländern Möglichkeiten zur Verschärfung der bundesweiten Regelungen eingeräumt hat, ist in jedem Fall zu prüfen, ob das Land derartige zusätzliche Anforderungen aufgeführt hat. Zu berücksichtigen ist, dass etliche Landesregelungen auch bei Inzidenzen über 100 fortgelten.

Insbesondere ist zu berücksichtigen:

  • Die bisher bestehende Notbremse des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Möglichkeit weitgehender Freitestung bei hohen Inzidenzen ist weggefallen.
  • Als Altersgrenze für Kinder, die nicht zum Tragen von Masken verpflichtet sind, gilt nunmehr die Vollendung des 6. Lebensjahrs. Bislang wurde auf den Schuleintritt abgestellt.
  • Nach der Verordnung ist auch im ÖPNV eine FFP2-Atemmaske oder Vergleichbares zu tragen.
  • Das Land ordnet Buchhandlungen nicht den privilegierten Einzelhändlern zu. Das bedeutet, dass eine Öffnung für Kundinnen und Kunden nur mit Termin und Rückverfolgbarkeit (Click & Meet) möglich ist. Nicht erforderlich ist hier die Vorlage eines Negativtests.
  • Besonderheiten gelten auch für Gartenmärkte und Baumärkte: Baumärkte sind bundesweit nicht privilegiert, so dass hier bis auf Weiteres nur eine Abholung vorbestellter Waren möglich ist. Es gibt insoweit auch keine Ausnahme zum Zugang für Gewerbetreibende. Baumärkte sind daher komplett geschlossen zu halten. Gartenmärkte zählen bundesweit zum privilegierten Einzelhandel. Aufgrund der Regelungen des Landes ist jedoch nur ein eingeschränkter Betrieb möglich: Die räumliche Abtrennung von Pflanzen und unmittelbarem Zubehör erlaubt einen Einkauf ohne Terminvereinbarung. Alternativ kann das gesamte Gartensortiment angeboten werden, indem die Voraussetzungen für einen Einkauf mit Click & Meet sichergestellt werden.
  • Büchereien können im bisherigen Umfang geöffnet bleiben. 
  • Für nichtkulturelle Veranstaltungen gelten weiter umfassend die bisherigen Regelungen des Landes. Insbesondere kommunalpolitische Sitzungen können durchgeführt werden. Ermöglicht werden wieder Jagdveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Große Festveranstaltungen, die zuletzt bis Ende Mai untersagt wurden, sind mit der neuen Verordnung nunmehr bis mindestens 30. Juni ausgeschlossen.

 

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