28. Dezember 2019 / Allgemeines

Feuerwerkskörper: Was ist erlaubt?

Stadt Beckum

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Das Jahr 2019 ist so gut wie zu Ende, die Silvesterfeiern sind geplant. Damit die Nacht des Jahreswechsels für alle ein schönes Erlebnis wird, weist die Stadt Beckum auf die bestehenden rechtlichen Regelungen hin:

Der Verkauf der Silvesterraketen beginnt in diesem Jahr bereits am 28. Dezember und endet am 31. Dezember. In der Zeit vom 31. Dezember 2019 bis zum 1. Januar 2020 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 („Feuerwerk mit geringer Gefahr“) nach der Sprengstoffverordnung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch ohne gesonderte Erlaubnis abgebrannt werden. Das Abbrennen und der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen sind bundeseinheitlich geregelt.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist dabei streng verboten. Wer außerhalb der gesetzlich zugelassenen Zeiten Feuerwerk abbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wer andere mit Feuerwerkskörpern gefährdet, begeht eine Straftat.

Der Umgang mit Feuerwerkskörpern birgt für jede Person große Gefahren. Insbesondere Eltern sollten dafür sorgen, dass ihre Kinder Feuerwerkskörper nicht als Spielzeug nutzen. Außerdem sollten alle darauf achten, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu verwenden. Selbstgebaute oder ungeprüfte Feuerwerkskörper sollten niemals abgebrannt werden, sie stellen ein besonders großes Risiko dar.

Insgesamt bittet die Stadt Beckum auch zu den gesetzlich zugelassenen Zeiten um Besonnenheit und gegenseitige Rücksichtnahme beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern – sowohl gegenüber anderen Menschen, als auch gegenüber Tieren.

 

Quelle

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