13. April 2025 / Politik

Stadt Beckum verzichtet auf Vorkaufsrecht für Denkmäler

Verzicht gilt ab dem 1. Mai 2025 bis auf Widerruf

Der Rat der Stadt Beckum hat in seiner Sitzung am 10. April 2025 beschlossen, ab dem 1. Mai 2025 bis auf Widerruf auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) zu verzichten. Grundlage hierfür war eine ausführliche Beratung im Schul-, Kultur- und Sportausschuss am 27. März 2025 sowie die Einschätzung mehrerer Fachbereiche, darunter Stadtentwicklung, Umwelt, Innere Verwaltung und Recht.

Mit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes im Juni 2022 wurde den Kommunen ein Vorkaufsrecht für Grundstücke mit eingetragenen Denkmälern eingeräumt. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass Notariate bei nahezu jedem Grundstücksverkauf – unabhängig vom Denkmalstatus – ein sogenanntes Negativattest anfordern. Das bedeutet für die Stadtverwaltung einen erheblichen Bearbeitungsaufwand, der seit 2022 zur Ausstellung von 547 Negativattesten führte – ohne dabei einen spürbaren Mehrwert für den Denkmalschutz zu erzielen.

Da die Bearbeitung gebührenfrei ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts komplex und zeitlich eng gefasst sind, entschied sich die Stadt, diesen Schritt zu gehen. Die Denkmalpflege sieht derzeit keine akuten Fälle, die eine Anwendung des Vorkaufsrechts rechtfertigen würden.

Der Verzicht wird öffentlich bekannt gemacht und beim Grundbuchamt sowie bei der Notarkammer hinterlegt. Eine künftige Änderung der Sach- oder Rechtslage bleibt möglich – deshalb ist die Entscheidung widerruflich.

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