9. September 2020 / Meldung der Stadt Beckum

Was ist bei Wahlpartys zu beachten?

Corona-Pandemie

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen informiert in einem Schreiben an die Städte und Gemeinden im Land, unter welchen Umständen Wahlpartys in Coronazeiten abgehalten werden können. 

Demnach könnten Parteien sowie Kandidatinnen und Kandidaten wie auch Privatpersonen grundsätzlich zu Veranstaltungen im öffentlichen Raum einladen. Dabei dürften sich diese Personenkreise aus Anlass der Kommunalwahl auch in Gastronomiebetrieben zu den dort geltenden Vorschriften der Corona-Schutzverordnung NRW treffen. 

Unzulässig seien hingegen gesellige Partys ohne Mindestabstand und ohne Mund-Nase-Bedeckung. Denn dann handele es sich um Feste, die nur mit einem festen Einladungskreis und aus herausragendem Anlass zulässig wären. Der Feierwunsch der Wahlkämpferinnen und Wahlkämpfer sei nach einem anstrengenden Wahlkampf laut Ministerium zwar nachvollziehbar. Der „herausragende Anlass“ sei jedoch bei geschätzten 1 700 denkbaren Veranstaltungen dieser Art am Wahlabend in jedem Einzelfall nicht mehr gegeben. Das berge ein zu großes Infektionsrisiko.  

Nach den Vorstellungen des Ministeriums gelten daher die für die öffentlichen Ergebnispräsentationen maßgeblichen Regeln:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
  • Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb von Sitzplätzen
  • Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 1 (oder Absatz 2 bei entsprechender Unterschreitung der Sitzabstände von 1,5 m) Corona-Schutzverordnung NRW
  • Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes ab 300 erwarteten Personen
  • Verzicht auf Händeschütteln und Umarmungen 

Die Corona-Schutzverordnung in der aktuell gültigen Fassung ist über diesen Link abrufbar: >> www.land.nrw/corona

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