Die Landesregierung hat sich im Zusammenhang mit der neuen Coronaschutzverordnung nunmehr auch zu Karnevalsveranstaltungen in Innenräumen geäußert.
Demnach ist der Besuch von Karnevalsfeiern in privaten Innenräumen oder in einem Gastronomiebetrieb nur Personen erlaubt, die entweder vollständig immunisiert sind oder einen negativen, höchstens 48 Stunden alten PCR-Test bzw. einen negativen, höchstens 6 Stunden alten Antigen-Schnelltest vorlegen können. Ein sogenannter Selbsttest reicht hierfür nicht aus.
Auf das Tragen einer Maske kann bei diesen Veranstaltungen dann verzichtet werden. Auch Namenslisten müssen nach der aktuellen Regelung nicht geführt werden.
Die Veranstaltenden sind für die Einhaltung dieser Regelungen verantwortlich und haben entsprechende Kontrollen durchzuführen.