8. April 2021 / Meldung der Stadt Beckum

NRW stellt für alle Kinder und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung Selbsttests zur Verfügung

Meldung der Stadt Beckum

Es folgt eine Meldung der Stadt Beckum:

Das Land NRW stellt ab dem 12. April für alle Kinder und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung Selbsttests zur Verfügung. Das gilt auch für Kindertagespflegepersonen.

Weiterhin eingeschränkter Regelbetrieb
Die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen bleibt auch nach dem 11. April bis auf Weiteres im eingeschränkten Regelbetrieb. Der eingeschränkte Regelbetrieb ab dem 12. April wird von einem umfassenden Testangebot begleitet. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie Kindertagespflegepersonen werden landesseitig Selbsttests zur Verfügung gestellt.

Für Beckum bedeutet dies, dass die Einrichtungen, die einem Spitzenverband angeschlossen sind, wie zum Beispiel der Arbeiterwohlfahrt oder der Kirche, die Selbsttests über ihre Verband erhalten. Alle anderen Einrichtungen und die Tagespflegepersonen werden vom Fachdienst Kinder-, Jugend- und Familienförderung beliefert.

Die Kinder werden zu Hause von den Eltern getestet. Die Anwendung der Selbsttests erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Testmöglichkeit ist neben den weiterhin strikt einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und den Impfungen der Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen allerdings ein weiterer wichtiger Baustein, um den Gesundheits- und Infektionsschutz weiter zu erhöhen und damit den Betrieb der Kindertagesbetreuung aufrecht zu erhalten. Die Impfungen werden nach den Vorgaben des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fortgesetzt.
Die Vorlage eines Testergebnisses ist für die Aufnahme der Beschäftigung bzw. für die Wahrnehmung des Betreuungsangebotes keine Voraussetzung.

Informationen zum Selbsttest
Es werden sogenannte Antigen-Schnelltests geliefert, die nach 15 Minuten Aufschluss darüber geben, ob eine Person zum Zeitpunkt der Testung infektiös ist. Bei den vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI)  beschafften Tests handelt es sich um Tests zur Eigenanwendung, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Selbstanwendung durch Laien zugelassen sind. Die bereitgestellten Selbsttests werden mithilfe eines Abstrichs des vorderen Nasenbereichs durchgeführt. 

Bereitstellung und Umfang der Selbsttests
In der Woche ab dem 12. April 2021 werden die ersten Selbsttests über die Träger und Jugendämter an die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen verteilt. Parallel beginnen weitere Auslieferungen, die ab dann direkt an die Einrichtungen erfolgen. Für die Kindertagespflege erfolgt die Auslieferung weiterhin an die Jugendämter. Das Ministerium hat Tests in ausreichender Menge bestellt. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass es bei den Lieferungen zu zeitlichen Verzögerungen oder geringfügigen Mengenabweichungen kommen könnte.

Vorgesehen sind zwei Selbsttests pro Person und Woche sowohl für die Beschäftigten als auch für die Kinder. Die Verteilung der Tests an die Beschäftigten und Eltern ist von den Einrichtungen in eigener Verantwortung vorzunehmen.
Zunächst werden Verpackungseinheiten mit fünf Tests zur Verfügung gestellt, die ent-sprechend zu verteilen sind. In der Folge sollen Einzelverpackungen geliefert werden.

Ort und Zeitpunkt der freiwilligen Testungen
Die Beschäftigten sollten sich mit dem Träger über Ort und Zeitpunkt der Selbsttestungen abstimmen. Die selbstständigen Kindertagespflegepersonen entscheiden in eigener Verantwortung.
Die Eltern testen ihre Kinder zu Hause mittels der zur Verfügung gestellten Selbsttests und entscheiden in eigener Verantwortung, wann sie ihre Kinder testen.

Umgang mit Testergebnissen
Bei einem positiven Testergebnis dürfen die Beschäftigten bzw. Kindertagespflegepersonen keine Kinder betreuen. Kinder, die positiv getestet wurden, dürfen das Kindertagesbetreuungsangebot nicht besuchen.
Das positive Selbsttestergebnis löst keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt aus. Es ist aber unverzüglich ein PCR-Test in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt vorzunehmen. Bis zum Testtermin sind alle Kontakte zu vermeiden und es sollte eine häusliche Quarantäne stattfinden. Bei einem positiven PCR-Nachweis erfolgen die weiteren Schritte nach Maßgabe der landesrechtlichen Verordnungen bzw. nach der Verfügung der örtlich zuständigen Behörden. Dies gilt auch für die Rückkehr des Kindes in das Betreuungsangebot bzw. die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten.

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