8. Juli 2021 / Lokales

Weitere Corona-Lockerungen ab Freitag

Neue Inzidenzstufe 0

Es folgt eine Meldung der Stadt Beckum:

Ab 9. Juli 2021 gilt eine neue Coronaschutzverordnung. Diese sieht in Regionen mit Inzidenzen von 0 bis 10 deutliche Lockerungen vor.

Damit treten ab Freitag auch für die Stadt Beckum weitere Lockerungen in Kraft. Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe führt das Land Nordrhein-Westfalen eine neue Inzidenzstufe 0 ein. Die neue Verordnung enthält somit jetzt 4 Inzidenzstufen, die unterschiedliche Verhaltensbeschränkungen auslösen.

Inzidenzstufe 0
Die Stufe 0 gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens 5 Kalendertagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen. Aktuell liegt die kreisweite Inzidenz bei 2,9, die landesweite Inzidenz liegt bei 5,7 (Stand jeweils: 8. Juli). Aufgrund des Inzidenzwerts im Kreis Warendorf gilt die Stufe 0 somit auch für das Stadtgebiet. Die neue Verordnung des Landes ermöglicht auf dieser Stufe Verhaltensweisen in vielen Lebensbereichen, wie sie zuletzt vor dem Ausbruch der Pandemie möglich waren.

Sollte der Inzidenzwert von 10 wieder nachhaltig überschritten werden, würden die nachfolgend beschriebenen Freigaben entfallen.

Das gilt ab 9. Juli im Einzelnen:

Mindestabstände und Kontaktbeschränkungen

Die bisher bekannten Regelungen für den öffentlichen Raum sind nicht mehr verbindlich, sondern stellen eine Empfehlung dar. Dies gilt für die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen sowie für Kontaktbeschränkungen im Hinblick auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten.

Maskenpflicht

Auf den Beckumer Wochenmärkten entfällt die Maskenpflicht vollständig. Die Maskenpflicht gilt nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind.

  • Das sind der öffentliche Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, der Einzelhandel, Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen.
  • Betreiberinnen und Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.
  • Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen.
Ausnahmen gelten nur noch

  • in Beherbergungsbetrieben,
  • bei außerschulischen Bildungsangeboten,
  • in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Negative Tests und ein von der Stadt genehmigtes Hygienekonzept sind hier allerdings erforderlich.

Negativtestnachweis

Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich.
Beim Besuch von

  • Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster),
  • Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität),
  • Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche,
  • privaten Feiern ohne Mindestabstände,
  • erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und Diskotheken
  • sowie bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10.

Eine neue Regelung zum Testen gibt es auch im Hinblick auf die Urlaubszeit:

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli mindestens 5 Tage nicht gearbeitet haben, müssen nach ihrer Rückkehr am ersten Arbeitstag ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Homeoffice lösen aber keine Testpflicht aus.

Freibäder

  • In beiden Freibädern bleibt jeweils im Hauptbecken eine Doppelbahn als Schwimmerbahn abgetrennt.
  • Die weitere Wasserfläche wird nicht mehr mit Leinen unterteilt.
  • Die Maskenpflicht in den Räumen entfällt. Es wird aber empfohlen, weiterhin eine Maske zu tragen.
  • Die Zahl der Badegäste wird nicht mehr begrenzt.

Private Feiern und Volksfeste

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgt, müssen Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucherinnen und Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.

In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5 000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25 000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt. Zudem muss es ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsieht.

>> Einzelheiten beim Land NRW

Elmar Liekenbröcker: „Die Pandemie ist noch nicht beendet”

Der Leiter des Fachbereichs Recht, Sicherheit und Ordnung Elmar Liekenbröcker äußerte sich zu den neuen Lockerungen so: „Die neuen Regelungen sind zu begrüßen. Sie sollen aber auch nicht als Freibrief für ungezügeltes und unvorsichtiges Handeln verstanden werden. Ziel muss es sein, dass die Stadt Beckum möglichst lange von den Vorzügen der Stufe 0 profitiert. Zielfördernd hierbei ist nicht zuletzt die regelmäßige Testung, selbst bei geimpften Personen und insbesondere vor sensiblen Ereignissen und Begegnungen. Die Pandemie ist noch nicht beendet, wie Gesundheitsminister Laumann zutreffend ausgeführt hat. Die Verwaltung befürwortet daher ausdrücklich die Ankündigung der Landesregierung, niedrigschwellig Impfangebote vorzubereiten, um einen unkomplizierten Zugang für noch Ungeimpfte zu den Impfstoffen zu ermöglichen.”

Die bisherigen Erfahrungen bei der Unterstützung der zügig abgewickelten Impfungen im Hallenbad und zuletzt im Drive-In zeigten, dass derartige Angebote gern von der Bevölkerung angenommen werden. Die Stadt werde daher auch weiterhin ähnliche sinnvolle Projekte fördern, so Elmar Liekenbröcker abschließend.

Die ab Freitag, 9. Juli 2021 geltende Schutzverordnung gilt zunächst bis zum 5. August 2021.

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