4. April 2022 / Lokales

Stadt Beckum antwortet auf Anfrage der FWG-Fraktion zur Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. VE 10 „Kirchfeld“

Die Aufstellung von Bebauungsplänen erfolgt auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB). Der Beteiligung der Öffentlichkeit kommt in den Bebauungsplanverfahren eine hohe Bedeutung zu, weshalb es hierzu rechtlich verbindliche Anforderungen gibt.

Gemäß der Zuständigkeitsordnung des Rates, der Ausschüsse und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung über die Aufstellung und Offenlegung von Bauleitplänen sowie die Art und Weise der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB.

Mit jeweils einstimmigen Entscheidungen vom 20.11.2019 und vom 22.03.2022 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung im vorliegenden Fall die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13b BauGB beschlossen. Die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde nicht beschlossen. 

Der von der Verwaltung erarbeitete Bebauungsplanentwurf wurde per Beschluss vom Ausschuss für Stadtentwicklung am 22.03.2022 für die öffentliche Auslegung – die Beteiligung der Öffentlichkeit – freigegeben.

Die Vorgehensweise, bei Bebauungsplänen gemäß § 13 BauGB, § 13a BauGB und § 13b BauGB auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zu verzichten, entspricht in der bisherigen Planungspraxis in Beckum dem Regelfall. Hierdurch können die Verfahrensdauer und der Verfahrensaufwand reduziert werden.

Im Zuge der Entwurfsverfassung des Bebauungsplans Nr. VE 10 „Kirchfeld“ hat die Verwaltung mit jenen Eigentümerinnen und Eigentümern, mit denen liegenschaftliche Belange abzustimmen waren, bilaterale Gespräche geführt. Zur Ermittlung der schalltechnischen Belange eines in der Nähe zum Baugebiet befindlichen Unternehmens fand mit diesem ein Austausch mit einem von der Stadt Beckum beauftragten Sachverständigen für Immissionsschutz statt.

Die vom Ausschuss für Stadtentwicklung beschlossene Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs bietet eine für sämtliche Interessengruppen gleichermaßen faire Möglichkeit der Bürgerbeteiligung. Hierdurch wird das Verwaltungshandeln für die gesamte Öffentlichkeit transparent. Gemäß BauGB dienen die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

 

Von Elisabeth Eickmeier

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