20. Januar 2026 / Lokales

Private Igelhilfe und Tierschutz Initiative Beckum verlangen Nachweis vor Beginn der Rodungsarbeiten

Igelhilfe und Tierschützer fordern Offenlegung der artenschutzrechtlichen Prüfungen

Gemeinsame Pressemitteilung Private Igelhilfe Beckum und Tierschutz Initiative Beckum:

"Die Private Igelhilfe Beckum und die Tierschutz Initiative Beckum fordern von der Stadt Beckum einen umgehenden und transparenten Nachweis darüber, dass vor Beginn der Rodungs- und Flächenarbeiten im geplanten Baugebiet an der Steinbruchallee die gesetzlich vorgeschriebenen artenschutzrechtlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

Nach geltender Rechtslage dürfen Rodungs- und Flächenfreimachungsarbeiten zur Vorbereitung eines Baugebiets nicht allein deshalb erfolgen, weil eine spätere Bebauung vorgesehen ist. Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt verbindlich vor, dass artenschutzrechtliche Prüfungen zwingend vor dem Einsatz von schwerem Gerät abgeschlossen sein müssen. Dies gilt unabhängig von Jahreszeiten und unabhängig davon, ob die Arbeiten als vorbereitende Maßnahmen bezeichnet werden.
Insbesondere ist vor Beginn der Arbeiten gutachterlich zu klären, ob geschützte Tierarten wie Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Insekten oder Igel sowie deren Lebensräume betroffen sind. Diese sogenannte artenschutzrechtliche Prüfung stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für jeden Eingriff in Natur und Landschaft dar. Eine bloße ökologische Baubegleitung während laufender Rodungsarbeiten ist rechtlich nicht ausreichend und kann eine vorherige Prüfung nicht ersetzen.

Rodungen zur Vorbereitung eines Baugebiets stellen bereits einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Deshalb greifen die naturschutzrechtlichen Vorgaben von Beginn an und nicht erst im späteren Baugenehmigungsverfahren. Ohne einen vorab geführten Nachweis der artenschutzrechtlichen Prüfung fehlt solchen Maßnahmen die rechtliche Grundlage.

Die unterzeichnenden Initiativen fordern die Stadt Beckum daher auf, öffentlich und nachvollziehbar offenzulegen, wann die artenschutzrechtliche Prüfung für die betroffenen Flächen durchgeführt wurde, welche Fachstelle dafür verantwortlich war und zu welchem Ergebnis sie gekommen ist. Solange dieser Nachweis nicht vorliegt, sind bauvorbereitende Rodungs- und Flächenarbeiten rechtlich nicht legitimiert und gegebenenfalls zu unterbrechen.

Als maßgebliche Rechtsgrundlagen werden insbesondere § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten, § 39 Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sowie die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 19 Bundesnaturschutzgesetz genannt, die eine vorherige Prüfung, Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen zwingend vorschreibt."


Bild: Symbolbild

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