27. Mai 2021 / Lokales

Neue Coronaschutzverordnung mit zahlreichen Änderungen

Meldung des Kreises Warendorf

Ab Freitag, 28. Mai, gilt eine neue Coronaschutzverordnung. Sie sieht zahlreiche Änderungen vor. „Neu ist das Drei-Stufen-System, das in Inzidenzen über 50 bis 100, zwischen 35 und 50 und unter 35 unterscheidet“, erläutert der stellv. Krisenstabsleiter Ralf Holtstiege.

Für den Kreis Warendorf ergibt sich durch die sinkenden Fallzahlen eine besondere Situation: „Sollten die Fallzahlen auf diesem Niveau bleiben, befinden wir uns bis einschließlich Sonntag in der Stufe 3, ab Montag 0.00 Uhr gelten in der Stufe 2 wieder neue Regelungen“, so Holtstiege weiter.

Bis Sonntag, 30. Mai, gelten folgende Vorgaben:

Kontaktbeschränkungen
In der Öffentlichkeit erlaubt sind Zusammenkünfte von Personen aus zwei Haushalten ohne Personenbegrenzung, an denen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen. Zudem entfällt bei Zusammenkünften von ausschließlich Immunisierten die Begrenzung der Haushalte.

Musikunterricht, Sport und Bildung
Musikunterricht ist im Freien ohne Personenbegrenzung zulässig, wenn der Mindestabstand eingehalten und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird. In Innenräumen ist Musikunterricht für Gruppen bis fünf Personen zulässig. Schwimmkurse für Kinder dürfen in Hallenbädern mit bis zu zehn Kindern stattfinden, in Freibädern dürfen höchstens 20 Kinder am Schwimmunterricht teilnehmen.

Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist ab Freitag in Gruppen von bis zu 25 Personen zulässig. Kontaktsport im Freien ist nur für Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis einschließlich 18 Jahren mit zwei Aufsichtspersonen erlaubt. Bis zu 100 Zuschauer mit negativem Schnelltest und sichergestellter Rückverfolgbarkeit haben Zutritt zu Sportanlagen im Freien, wenn der Mindestabstand eingehalten wird. Bei fest zugewiesenen Steh- oder Sitzplätzen dürfen bis zu 500 Zuschauer anwesend sein (mit Test und Rückverfolgbarkeit).
Freibäder dürfen mit Personenbegrenzung zur Sportausübung öffnen, wenn die Besucher einen negativen Schnelltest nachweisen können und die Liegewiesen geschlossen bleiben (ausgenommen sind hier die Freibäder im Kreis, für die aufgrund der Modellregion erweiterte Möglichkeiten bestehen).

Kunst und Kultur
Konzerte sowie Theater- und Kinoaufführungen sind weiterhin im Freien mit höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig. Voraussetzung ist aber ein negatives Schnelltestergebnis der Besucher. Zudem muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt und der Mindestabstand eingehalten werden. In Innenräumen dürfen bis zu 250 Zuschauer anwesend sein, wenn die Durchlüftung sichergestellt ist, die Zuschauer einen negativen Test vorweisen können sowie die Rückverfolgbarkeit und der Mindestabstand eingehalten werden.

Einzelhandel
Der Einzelhandel ist mit Personenbegrenzung, aber ohne Terminvereinbarung und Schnelltesterfordernis geöffnet.

Friseurbesuche und körpernahe Dienstleistungen
Für den Friseurbesuch und andere körpernahe Dienstleistungen ändert sich nichts. Hierfür ist kein negativer Schnelltest nötig. Nur für den Fall, dass Kundinnen oder Kunden zulässigerweise keine Maske tragen müssen, bedarf es weiterhin eines bestätigten negativen Schnelltests.

Gastronomie
Zulässig ist Außengastronomiebetrieb, wenn die Gäste ein negatives Schnelltestergebnis nachweisen können und der Mindestabstand zwischen den Tischen gewahrt wird. Auch Kantinen und Mensen dürfen bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen.

Tourismus
Hotels, Pensionen usw. dürfen alle Räumlichkeiten belegen (mit negativem Schnelltest der Gäste) und neben einem Frühstücksangebot ihre Außengastronomie öffnen. Bei mehrtägigen Aufenthalten müssen die Gäste alle drei Tage ein negatives Testergebnis nachweisen.

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