Im Mittelpunkt der geplanten Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung steht unter anderem die Möglichkeit einer Erstattung von Elternbeiträgen bei Betreuungsausfällen.
Wenn in einer Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Offenen Ganztagsschule aufgrund höherer Gewalt – wie etwa unvorhergesehenen Schäden – für einen gesamten Kalendermonat keine Betreuung möglich ist und auch keine Ausweichangebote zur Verfügung stehen, soll der Elternbeitrag für diesen Monat vollständig erstattet werden. Bei kürzeren Ausfällen ist jedoch keine Erstattung vorgesehen.
Ein wichtiger Grund für die geplante Änderung ist ein Wasserschaden in der Kindertageseinrichtung „Schatzinsel“, der dazu führte, dass die Betreuung für längere Zeit nicht stattfinden konnte. Deshalb hatte der Ausschuss bereits im September 2024 darüber gesprochen, wie Eltern in solchen Fällen besser unterstützt werden können. Im Oktober 2024 kam es dann zu einer speziellen Besprechung, um Lösungen zu finden.
Ein weiteres Thema betrifft getrennt lebende Eltern, die das sogenannte Wechselmodell praktizieren, also sich die Betreuung ihrer Kinder teilen. Hier wird vorgeschlagen, dass das Einkommen des Elternteils, der finanzielle Unterstützung vom Staat erhält, trotzdem bei der Berechnung des Elternbeitrags berücksichtigt wird. Das soll sicherstellen, dass beide Elternteile fair zur Beitragszahlung herangezogen werden.
Außerdem wird die Regelung zur Geschwisterermäßigung angepasst. Künftig wird klarer festgelegt, dass Pflegekinder nicht von dieser Ermäßigung profitieren, weil ihre Eltern durch andere Regelungen bereits unterstützt werden.
Zu guter Letzt sollen die Beitragstabellen für die Kindertagesbetreuung, Offene Ganztagsschule und Kindertagespflege aktualisiert werden, um die neuesten Anpassungen korrekt abzubilden.
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Text: ©Lina Mance





