25. Oktober 2019 / Allgemeines

Schutz der „Stillen Feiertage“

Allerheiligen

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Am kommenden Freitag, 1. November, ist Allerheiligen.

Der Fachdienst Recht und Ordnung der Stadt Beckum weist darauf hin, dass für diesen „Stillen Feiertag“, nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage NRW, besondere Regelungen gelten:
So dürfen keine Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Volksfeste sowie der Betrieb von Freizeitanlagen angeboten werden.
Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten sind ebenfalls verboten.
In Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sind musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art verboten. Ein Verbot gilt ferner hinsichtlich aller anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz.

Die Verbote gelten gemäß § 6 Abs. 2 Feiertagsgesetz am Allerheiligentag von 5 bis 18 Uhr.
Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Quelle

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