3. April 2020 / Allgemeines

Osterfeuer und jegliches weitere Verbrennen von Schlagraum verboten

COVID-19-Pandemie

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Die Stadt Beckum weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Osterfeuer in diesem Jahr wegen der COVID-19-Pandemie verboten sind. Rechtlicher Hintergrund ist die Coronaschutzverordnung (maßgeblich sind die Paragraphen 11 und 12). Danach sind jegliche öffentliche Veranstaltungen sowie private Ansammlungen oder Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit verboten.
 
Osterfeuer dienen der Brauchtumspflege. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer zur Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung zugänglich macht.
 
Nur für solche Feuer gilt die in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Beckum genannte Ausnahmeregelung zum Verbrennen von Strauchabschnitt und ähnlichem Schlagabraum an Ostern. Da in diesem Jahr aber aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Veranstaltungen und Versammlungen erlaubt sind, entfällt diese Ausnahmeregelung. Die Möglichkeit, vorhandenen Schlagabraum zu verbrennen, bestand bis zum 31. März 2020 durch Allgemeinverfügung und wird nicht verlängert. Noch nicht entsorgter Schlagabraum kann gehäckselt und geschreddert werden.
 
Werden Veranstaltungen und Versammlungen dennoch durchgeführt, so stellen sie nach der Coronaschutzverordnung (nach Paragraphen 15 und 16) Straftaten beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten dar. Letztere können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich stellt auch das Verbrennen von Strauchabschnitt und sonstigem Schlagabraum gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (Paragraphen 28 und 69) eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
 
Am Osterwochenende wird verstärkt kontrolliert. Jeder festgestellte Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet und gegebenenfalls zur Anzeige gebracht.

 

Quelle

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