31. März 2020 / Allgemeines

Neue Rechtsverordnung bringt noch mehr Klarheit in die Vorschriften und Regelungen in Corona-Zeiten

Meldung der Stadt Beckum

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die seit gut einer Woche geltende Rechtsverordnung zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus überarbeitet. Damit sind nun auch Teilbereiche noch klarer geregelt. Auch der Bußgeldkatalog wurde angepasst. Erforderlich geworden ist dies vor dem Hintergrund der bundesgesetzlichen Änderungen, die in der letzten Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden. Die neue Verordnung ist seit 31. März in Kraft. Sie macht deutlich, dass die zuständigen Kontrollbehörden die Verordnung energisch und konsequent durchsetzen sollen. Die Bußgelder wurden der neuen Verordnung angepasst. 

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind beispielsweise neben dem Besuchsverbot auch die Vorgaben für das Verlassen der Einrichtungen klarer geregelt. Bei dem Verbot von Sporteinrichtungen wurde ein Passus für den Leistungssport eingefügt, der in Ausnahmen unter Einhaltung der Hygienevorschriften möglich ist. Die Höchstzahl der anwesenden Kunden in einem Verkaufsraum gilt nun für alle noch zulässigen Handelsbetriebe. Sie liegt weiterhin bei einer Person pro 10 Quadratmeter. Medizinisch erforderliche Friseurdienstleistungen sind jetzt zulässig, wenn sie ärztlich bestätigt sind. Auch die gewerbsmäßige Personenbeförderung ist unter Auflagen zulässig. Außerdem stellt die neue Rechtsverordnung klar, dass Angehörige von Heilberufen (wie Zahnärztinnen und Zahnärzte, Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker) nicht zu den derzeit eingeschränkten Dienstleistenden gehören, wie etwa Ergo- und Physiotherapeutinnen und -therapeuten, die nur medizinisch notwendige Behandlungen anbieten dürfen.

In die Regelungen für den Außerhaus-Verkauf wurden ausdrücklich auch Eiscafés aufgenommen. Wie beim Außerhaus-Verkauf gastronomischer Betriebe gilt nun auch beim Einkauf im Einzelhandel, dass die gekauften Lebensmittel in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle nicht verzehrt werden dürfen.

Eine weitere Klarstellung betrifft die Abgrenzung zwischen (geplanter) Veranstaltung und weniger strukturierter Zusammenkunft. Veranstaltungen sind verboten. Bei der Zusammenkunft im privaten Bereich gilt der dringende Appell, soziale Kontakte weitestgehend zu reduzieren.

 

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