26. Februar 2020 / Allgemeines

Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen

Kreis Warendorf

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Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist das Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft tritt. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in Schule oder Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Einen Maserschutz nachweisen müssen auch Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal – soweit diese Personen nach 1970, d.h. ab dem 01.01.1971, geboren sind. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits früher durchgemachter Krankheit – durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Besteht eine medizinische Kontraindikation, so kann durch Vorlage eines ärztlichen Attests die Befreiung von der Impfpflicht erteilt werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung vor Beginn der Betreuung zu erbringen. Kinder, die schon vor dem 01.03.2020 im Kindergarten, in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In vielen medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen oder die Krankheit bereits durchlitten haben und damit immun sein.

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder aufnehmen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden.
Bei Personen ohne Maserschutz, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, und bei Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge muss das Gesundheitsamt informiert werden und im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden.
Im Internet und anderen Medien gibt es viele falsche Informationen zu Impfungen im Allgemeinen und zur Masernimpfung im Speziellen, wie z.B. ein angeblich erhöhtes Risiko für Autismus. „Lassen Sie sich davon nicht beeinflussen, denn die Impfung ist trotz möglicher Impfreaktionen gut verträglich. Entgegen einer immer noch weit verbreiteten Meinung sind Masern keine harmlose Kinderkrankheit. Komplikationen wie Mittelohr-, Lungen oder Gehirnentzündungen sind möglich“, teilt das Gesundheitsamt des Kreises Warendorf mit. „Eltern müssen wissen: Impfen schützt die Gesundheit ihrer Kinder!“

Fragen dazu beantwortet dir gerne das Gesundheitsamt in Warendorf unter der Telefonnummer 02581 53-5320 oder -5360.

 

Quelle: Kreis Warendorf

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