24. März 2020 / Allgemeines

Das droht beim Verstoß gegen das Kontaktverbot

Straf- und Bußgeldkatalog

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Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat die Landesregierung einen Straf- und Bußgeldkatalog veröffentlicht. Als Grundlage diente das Infektionsschutzgesetz.

Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Dafür werden 250 Euro Bußgeld verhängt.

Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss 200 Euro Bußgeld bezahlen. Die Sätze gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.

Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:

Als Straftaten einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind:

  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten 
  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht
  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen

Alle anderen Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

>> Weitere Details kannst du online im Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots einsehen.

 

Quelle

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