18. Oktober 2020 / Allgemeines

Aktuelle Regelungen zum Corona-Schutz nach Feststellung der „Gefährdungsstufe 2“

Meldung der Stadt Beckum

Das Infektionsgeschehen in Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung gestern dazu veranlasst, eine neue Coronaschutzverordnung bekanntzugeben, die wichtige Regeln für den Alltag enthält. Hierzu gehört, dass ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen (bezogen auf 100.000 Einwohner) besondere Verhaltensregeln gelten. Die Verordnung ist heute in Kraft getreten. In Beckum ist die Zahl der Infizierten weiterhin auf hohem Niveau. Heute wurden in Beckum 21 Personen, die gegenwärtig infiziert sind, erfasst. Nach Ahlen (121 aktuell Infizierte) ist dies die zweitgrößte Zahl im Kreisgebiet.

Die 7-Tages-Inzidenz von 52,5 wurde im Kreis Warendorf am heutigen Samstag erreicht. Der Kreis Warendorf hat daraufhin die in der Verordnung geregelte „Gefährdungsstufe 2“ festgestellt, die bestimmte Folgen für jede Person im Kreisgebiet auslöst. Damit gilt auch in Beckum seit heute eine Reihe von Regelungen, die umgehend zu beachten ist.

Die neuen verschärften Regeln auch für die Stadt Beckum lauten:

  • Für private eigene Räume empfiehlt das Land dringend, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher durchzuführen.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist wieder auf dem gesamten Wochenmarkt, nicht nur an Marktständen, zu tragen.
  • Auch auf Beerdigungen ist die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Wie auch bereits in den letzten Tagen ist der Mund-Nasen-Schutz auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen zu tragen.
  • Es wird dringend empfohlen, den Mund-Nasen-Schutz auch draußen überall dort zu tragen, wo Menschen dichter zusammenkommen.
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften berücksichtigen eigenständig die Erfordernisse, die sich aus den erhöhten Infektionswerten ergeben.
  • Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind ab Dienstag grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ausnahmen können bei Vorlage eines Hygienekonzeptes geprüft werden.
  • Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen endet abends um 23 Uhr und darf morgens vor 6 Uhr nicht aufgenommen werden.
  • Der Verkauf von Alkohol, etwa an Tankstellen oder anderen Stellen, ist zwischen 23 und 6 Uhr verboten.
  • Private Feste in der Öffentlichkeit, etwa in Gaststätten oder Mietsälen, dürfen nur noch heute und morgen eine Teilnehmerzahl von 50 Personen aufweisen. Ab dem 19. Oktober sind private Feste außerhalb der eigenen Wohnung nur noch mit 10 Personen zulässig.
  • Konnten bislang bis zu 10 beliebige Personen aus verschiedenen Haushalten im öffentlichen Raum zusammentreffen, gilt ab sofort jede Zusammenkunft von mehr als 5 Personen als unzulässig. Dies gilt auch etwa für geselliges Kegeln in der Gastronomie oder Planwagenfahrten. Ausnahmen gelten nach der Verordnung weiterhin für bestimmte Betätigungen im privaten und beruflichen Bereich.
  • In der Gastronomie dürfen an einem Tisch Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften oder 5 verschiedene Personen sitzen.

Die Verwaltung hat seit Freitagabend eine Reihe von Anfragen Betroffener, insbesondere zur Durchführung von privaten Festen, beantwortet. Aktuelle Informationen über die Entwicklung im Kreisgebiet und zur Anwendung der Verordnung enthält die Seite des Kreises Warendorf.

Der Kreis Warendorf stellt zu einem späteren Zeitpunkt fest, ob die Gefährdungsstufe 2 wieder verlassen werden kann.

 

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