20. Mai 2020 / Meldung der Stadt Beckum

Gäste bei standesamtlichen Trauungen unter Auflagen zugelassen – Picknicken grundsätzlich möglich

Weitere Lockerungen

Nach der ab heute (20. Mai) geltenden NRW-Coronaschutzverordnung ist es bei Standesamtlichen Trauungen auch wieder möglich unmittelbar vor dem Trauort Gäste zuzulassen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Auch für Musizierende in Bildungs- und Kultureinrichtungen gibt es eine Lockerung. So sind der Unterricht an Blasinstrumenten, Gesangsunterricht und Chorproben möglich, wenn pro Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen und ein Abstand von 2 bzw. 3 Metern eingehalten werden kann.

Beim Sport wurde mit der neuen Verordnung klargestellt, dass kontaktgeneigte Sportarten zulässig sind, soweit der Kontakt nur zwischen solchen Personen stattfindet, die auch in der Öffentlichkeit nicht dem Kontaktverbot unterliegen. Damit ist beispielsweise Tennis im festen Doppel oder ähnlicher Kontaktsport möglich, wenn sich die Spielerinnen und Spieler von 2 Hausgemeinschaften ein Match liefern.

Aufgrund vieler Nachfragen informiert die Stadt Beckum darüber, dass auch das Kegeln in Gaststätten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Essen und Trinken sind auf der Kegelbahn nur mit Personen aus maximal 2 Haushalten pro Tisch zulässig. Die Tische müssen 1,50 Meter auseinander stehen. Teilnehmende müssen eine ihnen fest zugeordnete Kugel verwenden, die zuvor desinfiziert wird. Auf dem Weg zwischen der Kegelbahn und den Tischen und beim eigentlichen Kegeln ist grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Vor dem Hintergrund des morgigen Feiertags weist die Stadt darauf hin, dass das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen weiter verboten bleibt. Picknicken ist für Familienangehörige sowie Personen aus bis zu 2 Haushalten erlaubt. Die Stadt Beckum appelliert an die Einsicht und die Vernunft der Beckumerinnen und Beckumer, sich auch weiterhin an alle Hygiene- und Abstandsregeln zu halten, um das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 weiter gering zu halten. Der öffentliche Raum ist weiterhin kein angemessener „Veranstaltungsraum“.

 

Quelle

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