20. April 2020 / Allgemeines

Das Jobcenter des Kreises Warendorf berät Selbstständige während der Corona-Krise

Kreis Warendorf

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Die Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf das Team Selbstständige des Jobcenters Kreis Warendorf. So haben sich seit Mitte März annähernd 100 Solo-Selbstständige telefonisch zu Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erkundigt und diese auch beantragt. Unter den Antragstellern sind z.B. Gastronomen, Schausteller und Zauberer, aber insbesondere auch körpernahe Dienstleistungsunternehmer wie Friseure und Kosmetiker.

„Wir haben die Dringlichkeit erkannt und intern Personal gebündelt, um das Team Selbstständige bei der Bearbeitung der Anträge zu unterstützen und den Antragstellern schnell eine Entscheidung zukommen zu lassen“, erläutert Dr. Ansgar Seidel, Leiter des Jobcenters. Zudem können sich Bürger, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und durch die Corona-Lage keine oder geringere Einnahmen erzielen, beim Jobcenter über Hilfsangebote für Selbstständige informieren. „Hierfür wurde eine Hotline unter der Rufnummer 02581/53-5900 eingerichtet“, ergänzt Mirnesa Sakic, Leiterin des Teams Selbstständige in Warendorf.

Darüber hinaus werden die Angebote der digitalen Beratung stetig ausgeweitet. Bei Bedarf beantworten die Mitarbeiter des Jobcenters auch Fragen zur Corona-Soforthilfe. So sind viele Bürger weiterhin unsicher, wofür der Zuschuss aus der Soforthilfe genutzt werden darf. „Viele Selbstständige stellen sich die Frage, ob Bezieher des Arbeitslosengeldes II den Zuschuss erhalten können und ob die Soforthilfe als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II angerechnet wird“, so Daniel Hessenmüller, Sachbearbeiter im Team Selbstständige. Sein Kollege Mike Schröter ergänzt: „Nach Möglichkeit beantworten wir alle Fragen einzelfallbezogen und weisen explizit darauf hin, dass die Soforthilfe lediglich die wirtschaftliche Existenz sichern und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrücken soll.“

Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sichern dagegen den Lebensunterhalt und umfassen insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung. Sofern der Finanzierungsengpass beim Solo-Selbstständigen im Haupterwerb also dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, kann er Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragen. Denn die Soforthilfe dient nicht dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem muss sie zurückgezahlt werden, soweit sie nicht zur Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Existenz benötigt wird.

Das sog. Sozialschutzpaket, das seit Ende März in Kraft ist, soll Menschen zugutekommen, die wegen der Corona-Lage plötzlich hilfebedürftig geworden sind und auf schnelle staatliche Unterstützung nach dem SGB II angewiesen sind. Auch wenn die Anlaufstellen des Jobcenters aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen sind, so können Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II formlos per Brief, per Mail oder telefonisch beantragt werden. Alle notwendigen Antragsformulare stehen auf der Homepage des Jobcenters mit Ausfüllhinweisen in mehreren Sprachen zur Verfügung. Für eine schnelle Bearbeitung sollten die Antragsvordrucke mit den einschlägigen Nachweisen möglichst vollständig eingereicht werden.

 

Quelle: Kreis Warendorf

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